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Gesetzesänderung: Virtuelle und hybride Mitgliederversammlungen auch ohne Satzungsänderung möglich

Gesetzesänderung: Virtuelle und hybride Mitgliederversammlungen auch ohne Satzungsänderung möglich

Vereine können seit dem 21. März 2023 auch ohne Regelung in der Satzung virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen einberufen. Der Bundesrat hat der bereits vom Bundestag abgesegneten Änderung des § 32 BGB zugestimmt.
Im neu hinzugefügten Absatz 2 heißt es nun:
"Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können."

Das Gesetz gibt den Mitgliedern damit das Recht, über die Form der Versammlung zu bestimmen. Das gilt dann, wenn Ihre Satzung keine eigene Regelung zu hybriden und/oder rein virtuellen Versammlungen enthält.
Was beachtet werden sollte und welche Hürden dennoch bestehen, können Sie hier nachlesen:
Die Mitgliederversammlung im Verein | DEUTSCHES EHRENAMT (deutsches-ehrenamt.de)

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