Rechtsanwält*innen, die Vertretungen in Fragen des AsylbLG übernehmen
Grundsätzlich sind AsylbLG-Bescheide der zuständigen Sozialämter hoch fehleranfällig.
Gerne wird die von Amts wegen und taggenau vorzunehmende Umstellung auf die Analogleistungen nicht vorgenommen (bis 21.08.2019 nach 15 Monaten; danach erst nach 18 Monaten). Oder Mehrbedarfe für Alleinerziehende in Analogleistungen werden "vergessen". Oder es wird pauschal z. B. ein in der Unterkunft bestehender Internetzugang angerechnet.
Hinzu kommen neue Sanktionstatbestände, die seit dem Inkrafttreten des sog. Geordnete-Rückkehr-Gesetzes hinzugekommen sind sowie die mit dem Gesetz neu eingeführte Einstufung von alleinstehenden Personen in Flüchtlingsunterkünften in die Bedarfsstufe 2, die mit einer 10%igen Kürzung im Vergleich zur bislang angesetzten Bedarfsstufe 1 einhergeht - mit der Begründung, dass auch einander völlig fremde alleinstehende Personen in Unterkünften gemeinsam wirtschaften könnten und daher eine sog. "Schicksalsgemeinschaft" bilden.
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Wenn Sie den Eindruck haben, dass die Bescheide Ihrer Klient*innen fragwürdig sind, v. a. in Gemeinschaftsunterkünften vom Regelsatz Posten abgezogen werden, die nicht eindeutig nachvollziehbar sind, dann können Sie die Betroffenen gerne an einen der Anwältinnen/Anwälte auf der Liste verweisen. Aber auch gegen die neue Einstufung Alleinstehender in die Bedarfsstufe 2 sollte rechtlich vorgegangen werden, auch wenn diese mittlerweile gesetzlich normiert ist. Aus anderen Bundesländern liegen mittlerweile erste Anzeichen dafür vor, dass Gerichte dieser Einstufung nicht folgen werden. So z. B. das Sozialgericht Landshut in einem Eilbeschluss, wobei das Hauptsacheverfahren noch aussteht.
Hilfreich wäre, wenn vorher ein Beratungshilfeschein vorliegt, den man über das zuständige Amtsgericht am Wohnort der Betroffenen erhalten kann. Dieser dient dann der Beratung und einem Widerspruchsverfahren gegen einen Bescheid. Der Antrag kann vor Ort auch mündlich gestellt werden. In der Regel sollte es reichen, wenn die Betroffenen ihren letzten AsylbLG-Bescheid mitbringen, um ihre Mittellosigkeit nachweisen zu können. Ideal wäre noch ein aktueller Kontoauszug, auf dem deutlich wird, dass kein sonstiges Vermögen vorhanden ist. Manche Anwälte/Anwältinnen beginnen die Beratung kulanter Weise zwar schon vor Vorlage des Beratungshilfescheins; dieser muss dann aber unverzüglich eingeholt werden. Nähere Informationen zur Beratungshilfe inkl. Formulare finden Sie hier.
Herr Bender, Dominik
Seilerstraße 17
60313 Frankfurt
069 7079770
Frau Knoblauch, Katrin
Sandweg 9
60316 Frankfurt
069 490392
Herr Plischke, Jan
Carl-Benz-Str. 5
35440 Linden
06403 7797170
Frau Poveda Guillén, Elisabet
Sandweg 9
60316 Frankfurt
069 490392
Frau Steffen, Eva
Aachener Str. 60-62
50674 Köln
0221 355017-35
Frau Tesfaiesus, Awet
Karthäuserstraße 7-9
34117 Kassel
0561 50618730
Herr Wohnig, Christopher
Adolfsallee 27/29
65185 Wiesbaden
0611 37 26 00