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Rechtsanwält*innen, die Vertretungen in Fragen des AsylbLG übernehmen

Rechtsanwält*innen, die Vertretungen in Fragen des AsylbLG übernehmen

Grundsätzlich sind AsylbLG-Bescheide der zuständigen Sozialämter hoch fehleranfällig.
Gerne wird die von Amts wegen und taggenau vorzunehmende Umstellung auf die Analogleistungen nicht vorgenommen (bis 21.08.2019 nach 15 Monaten; danach erst nach 18 Monaten). Oder Mehrbedarfe für Alleinerziehende in Analogleistungen werden "vergessen". Oder es wird pauschal z. B. ein in der Unterkunft bestehender Internetzugang angerechnet.
Hinzu kommen neue Sanktionstatbestände, die seit dem Inkrafttreten des sog. Geordnete-Rückkehr-Gesetzes hinzugekommen sind sowie die mit dem Gesetz neu eingeführte Einstufung von alleinstehenden Personen in Flüchtlingsunterkünften in die Bedarfsstufe 2, die mit einer 10%igen Kürzung im Vergleich zur bislang angesetzten Bedarfsstufe 1 einhergeht - mit der Begründung, dass auch einander völlig fremde alleinstehende Personen in Unterkünften gemeinsam wirtschaften könnten und daher eine sog. "Schicksalsgemeinschaft" bilden.

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